Hamburger Hockey-Verband

Hockey in Corona-Zeiten


 

Coronamaßnahmen im Sport entfallen am 30.4.2022

Pandemische Lage in Hamburg endet

 

29.04.2022 - Am 30. April 2022 läuft die bislang geltende Eindämmungsverordnung aus. Damit entfällt ab Sonnabend die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, also auch in Gebäuden von Sportvereinen. Für die Sportausübung gibt es keine Auflagen mehr.

 

Vereine können für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

 

Weiterhin unverändert gilt die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

 

 

Stand: 01.04.2022

Hotspot Regelung in Hamburg ab 2. April / Hamburg zum Hotspot erklärt

Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit Beschluss vom 30. März Hamburg zum Corona-Hotspot erklärt.


Damit gelten ab dem 2. April folgende Maßnahmen für den Sport in Hamburg:

 

- FFP2- Maskenpflicht im Indoorbereich (z.B. Wege, Umkleiden, Toiletten etc.), aber nicht bei der Sportausübung

 

- Eine FFP-2 Maskenpflicht besteht auch für Vereins-Veranstaltungen in Innenräumen

 

- die Zugangsvoraussetzungen unter den 3G-Regel entfallen für den Indoorsport. D.h. es muss kein Test und kein Genesenen- und Impfstatus mehr kontrolliert werden

 

- In der Gastronomie kann die FFP2-Maske am festen Steh- bzw. Sitzplatz abgenommen werden

 

- Grundsätzlich können Vereine für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

 

Weiterhin unverändert gilt auch die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§20): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

 

Der Beschluss der Bürgerschaft muss nun noch in die neuen Eindämmungsverordnung umgesetzt werden. Die neue Verordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier. Den beschlossenen Antrag der Bürgerschaft finden Sie hier.

 

 

Stand: 04.03.2022

3G im Indoorsport ab 4. März / Hamburger Senat passt Eindämmungsverordnung an

Der Senat hat die Eindämmungsverordnung angepasst, diese tritt zum 4. März in Kraft. Für Sport in geschlossenen Räumen, in Schwimmbädern, Thermen, Fitnessstudios (§ 20) gilt künftig die 3G-Zutrittsregel ohne Kapazitätsbegrenzung. Das bedeutet Zutritt nur für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind.

 

In geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen wird das 2G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt. Auch bei Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) gilt zukünftig eine FFP2-Maskenpflicht. Abstandsgebote sowie Gruppenbegrenzungen entfallen.


Für Großveranstaltungen vor Publikum (§ 9 und § 18a) gelten bereits seit dem 26. Februar neue Kapazitätsgrenzen. Über die Höhe der jeweils zulässigen Zuschauerzahl entscheidet die zuständige Behörde in einem gesonderten Genehmigungsverfahren.

 

Bei Versammlungen (§ 10), also beispielsweise Mitgliederversammlungen, gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine medizinische Maske ausreichend.

 

Die neue Verordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier.

 

Weitere Öffnungsschritte sollen in Umsetzung des MPK-Beschlusses bundesweit zum 20. März erfolgen.

 


Stand: 03.03.2022

Schleswig-Holstein beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung / Vom 3. März bis zum 19. März 2022

 

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!

 

Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:

 

- Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben

- Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel

 

 

» Mehr dazu hier...

 

 

Stand: 04.02.2022

Verpflichtung zur Kontaktnachverfolgung entfällt auch beim Vereinssport

 

Liebe Hockeyfreunde, der Hamburger Senat hat eine Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Damit entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung auch bei Sportvereinsangeboten und -veranstaltungen ab morgen, den 5. Februar 2022.

 

Das bedeutet, es müssen nun keine Listen mehr geführt werden oder Apps zur Kontaktnachverfolgung eingesetzt werden. Der Impfstatus ist beim Indoorsport aber weiter zu kontrollieren! Alle anderen Regelungen (2G-Plus beim Indoorsport, Schutzkonzepte, Hygienevorgaben, Maskenpflicht in Gebäuden) behalten ihre Gültigkeit.

 

» Die neue Verordnung findet ihr in Kürze hier...

» Änderungen hier auch im Anhang...

 

 

Stand: 20.01.2022

Johnson&Johnson-Impfung und 2G-Plus / Grundimmunisierung erst mit zweiter Impfung

Personen, die mit dem Impfstoff Johnson&Johnson geimpft wurden, gelten nun erst 14 Tage nach Gabe einer zweiten Impfdosis als vollständig geimpft.

 

D.h. die bisherige Regelung, dass einfach mit Johnson&Johnson geimpfte Personen als grundimmunisiert galten, ist nun aufgehoben. Diese Personen dürfen somit unter 2G-Regelungen auch mit negativem Schnelltest nicht mehr an Indoorsportangeboten teilnehmen.

 

Mit mindestens 4 Wochen Abstand zur ersten Impfdosis von Johnson&Johnson soll eine 2. Impfdosis mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, die COVID-19-Auffrischimpfung (3. Impfung) im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Grundimmunisierung (14 Tage nach der 2. Impfung) erfolgen zu lassen, ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff.

 

Wer diese drei Impfungen nachweisen kann, muss im Rahmen des 2-G-Plus-Zugangsmodells keinen zusätzlichen Test nachweisen.


» zu den 2G-Zutrittsregeln.... 

 

Ab Montag den 10. Januar 2022 gilt 2G-plus im Indoorsport in Hamburg

Neue Eindämmungsverordnung

Ab Montag, den 10. Januar 2022 ist in Hamburg der Zutritt für den Indoorsport, Sportveranstaltungen und Gastronomie, nur vollständig Geimpften und Genesenen gestattet, die zudem ein negatives Testergebnis vorweisen. Die Notwendigkeit, zusätzlich zum Impfnachweis auch ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt aber für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

 

Zu diversen Detailfragen rund um Impfungen und Testungen im Zusammenhang mit 2G-plus hat die Gesundheitsbehörde folgende Information herausgegeben: 2G-plus-Zugangsregelung Testpflicht und Ausnahmen für Personen mit Auffrischungsimpfung. Der HSB hat hierzu eine Übersicht veröffentlicht:


» zur Übersicht 2G+ (.pdf)

 

Schnelltests können wie bisher auch vor dem Betreten unmittelbar vor Ort, unter Aufsicht von geschulten Personen, durchgeführt werden (§10h (1) 2.). Das unmittelbar zuvor festgestellte Ergebnis ist dann lediglich für den Zutritt an diesem Ort gültig, weitere Informationen hierzu findet ihr hier.

 

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die in der Schule getestet werden, sind von der Test-nachweispflicht befreit. Ab dem Alter von 16 Jahren muss eine vollständige Impfung oder Genesung nachgewiesen werden.

Der HSB hat hierzu eine Übersicht veröffentlicht:

 

» Übersicht 2G+ Kinder und Jugendliche (.pdf)

 

Sportveranstaltungen:

Es sind folgende Höchstzahlen von Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig: In geschlossenen Räumen höchstens 200 Zuschauerinnen und Zuschauer, außerhalb von geschlossenen Räumen höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauer, die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf festen Sitz- oder Stehplätzen zu platzieren. Es besteht eine Maskenpflicht.

 

Sportveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen können mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern auch unter den folgenden Vorgaben durchgeführt werden:


1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach § 7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und den Bereichen der Sportausübung ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.

 

Vereinsmitgliederversammlungen und Gremiensitzungen sind nach §10 (7) weiterhin zulässig. Es besteht eine Maskenpflicht am Platz.

 

Die neue Eindämmungsverordnung findet ihr nach Veröffentlichung hier.

Die nichamtliche Lesefassung erscheint in der Regel zunächst hier.

 

Stand: 05.01.2022

2G-Plus Regelung für Hamburg ab Montag, den 10. Januar 2022

 

Der Hamburger Senat hat gestern vor dem Hintergrund von Rekordwerten bei den Corona-Zahlen weitere Einschränkungen beschlossen. Das 2G-Plus-Modell wird deutlich ausgeweitet. Die Verschärfungen betreffen auch den Sport in Innenräumen. Dort reicht es nicht mehr aus, geimpft oder genesen zu sein. Es muss zusätzlich ein tagesaktueller negativer Corona-Test nachgewiesen werden. Geboosterte wie auch Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre, die in der Schule seriell getestet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit. Die Regelungen gelten ab Montag, den 10. Januar 2022. Sobald nähere Informationen vorliegen, informieren wir umgehend.

 

Stand: 04.12.2021

2G im Indoorsport ab heute auch für 16- und 17-jährige / Neue Hamburger Verordnung online

Der Hamburger Senat hat eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Danach gilt ab heute, den 4. Dezember 2021, für den Indoorsport die 2G-Regelung auch für 16- und 17-jährige.

 

D.h. diese Personen dürfen nur an Indoor-Sportangeboten teilnehmen, wenn sie geimpft oder genesen sind oder sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Im letztgenannten Fall sind ein entsprechendes ärztliches Attest und ein negativer Coronavirus-Testnachweis vorzulegen.

 

Generell gilt in allen Innenräumen, auch unter 2G-Bedingungen, eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, z. B. beim Essen oder Trinken im Restaurant, in der Sauna oder bei der Sportausübung.

 

Die vollständige Verordnung findet ihr hier...

 

Stand: 02.12.2021

Unter Vorbehalt: 2G Ausnahme nur noch für unter 16-Jährige

Der Hamburger Senat hat angesichts steigender Corona-Zahlen beschlossen, die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie weiter zu verschärfen. Unter Vorbehalt der juristischen Prüfung, die noch zu erfolgen hat, soll ab Samstag, den 4. Dezember 2021 in Hamburg folgendes gelten: 

 

- Der Zugang bei 2G-Angeboten darf ausschließlich für Geimpfte, Genesene oder Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Alter: 15 Jahre) erfolgen.

 

- Außerdem soll in den Sporthallen Maskenpflicht für alle gelten, die nicht gerade Sport treiben. Die neue Verordnung soll bis Freitagabend ausformuliert sein. Sobald hierzu konkrete vom Sportamt verifizierte Informationen vorliegen, werden wir euch diese kurzfristig mitteilen.

 

2G-Plus in Niedersachsen:

In Niedersachsen wurde Warnstufe 2 erreicht, was zur Folge hat, dass ab sofort in fast allen Landkreisen beim Hallensport 2G-Plus gilt. Dass bedeutet, dass alle über 17-jährigen geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein müssen. Bitte vor Spielen/Spieltagen in Niedersachsen (Lüneburg, Elstorf, Buchholz) zu den Ausrichtern Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls weitere Bedingungen abzuklären.

 

  

Stand: 19.11.2021

Update: 2G-Regelung für den Indoorsport / Testpflicht ungeimpfte Trainer / Kontrolle Nachweise / Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Liebe Hockeyfreunde, wie bekannt hat der Hamburger Senat am 16. November 2021 beschlossen, ab morgen, den 20. November 2021, eine 2G-Regelung für den Sport in geschlossenen Räumen zu erlassen. Die finale Fassung der ab Samstag geltenden Eindämmungsverordnung liegt noch nicht vor, das Sportamt hat sich bemüht, einige Fragen bereits vorab zu klären (unter Vorbehalt, wird eventuell kommende Woche noch angepasst).

 

Noch nicht vollständig geimpfte Trainer

„1a) Grundsätzlich ist es gem. EVO möglich, dass ungeimpfte TrainerInnen („angestelltes Personal“) mit einem entsprechenden negativen Testnachweis am Sportbetrieb teilnehmen. Jedoch weisen wir darauf hin, dass Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und diesen Personen ggf. den Zutritt verwehren. Wir appellieren hier ausdrücklich nochmal, dass alle Personen, bei denen keine medizinischen Kontraindikationen vorliegen, sich impfen lassen sollten.

 

1b) Die Sportausübung in geschlossenen Räumen (Sporthallen, Schwimmbäder, Fitnessstudios etc.) ist für Anleitungspersonen („Personal“), die nicht über einen Corona-Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h gestattet. Ein PCR-Test darf höchstens 48 Stunden und ein Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein.

 

Ebenso ist es möglich, unter Aufsicht von qualifiziert geschultem Personal ein Schnelltest vor Ort selbst durchzuführen. Ein Selbsttest ohne entsprechende Aufsicht ist nicht ausreichend.

 

Für Anleitungspersonen, die tägliche Angebote anbieten, ist ein täglicher negativer Coronavirus-Testnachweis erforderlich. Anleitungspersonen, die lediglich an einzelnen Tagen in der Woche Sportangebote durchführen, müssen für den jeweiligen Tag einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorlegen. 

 

Für das ungeimpfte "Personal" gilt auch während der Sportausübung eine Maskenpflicht.


Kontrolle Geimpft-, Genesenen-Nachweise

2) Der Zugang bei 2G-Angeboten darf ausschließlich für Geimpfte, Genesene oder Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Alter: 17 Jahre) erfolgen. Der Veranstalter/ Anbieter etc. hat durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass die Vorgaben hinsichtlich der entsprechenden Nachweise eingehalten werden. Die entsprechenden Nachweise sind vor Betreten der Sportanlage in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

 

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

3) Ein Testnachweis ist für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass diese Personengruppe regelhaft in der Schule getestet werden. Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen die Vorgaben für 2G (Geimpft oder Genesen) erfüllen. Im Zweifel muss das Alter mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden.“

 

Zumindest in den Hamburger Schulhallen wird bitte weiterhin auf Zuschauer verzichtet und, dort wo Abstände außerhalb des Spielfeldes nicht eingehalten werden können, ist das Tragen von Masken obligatorisch.

 

Sobald die neue Eindämmungsverordnung final vorliegt, werden wir unser Hygienekonzept dementsprechend aktualisieren.

 

2G-Regelung für den Indoorsport

Ab 20. November 2021

Liebe Hockeyfreunde, der Hamburger Senat hat gestern beschlossen ab kommenden Sonnabend, den 20. November 2021, eine 2G-Regelung für Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Fitness-Studios zu erlassen.

 

Der Hamburger Hockey-Verband möchte den Spielbetrieb aufrechterhalten und fordert die Vereine deshalb auf, diese Regeln im Spielbetrieb kurzfristig ab Samstag umzusetzen.

 

- Alle aktiv oder passiv am Spiel beteiligten Personen können bei Spielen im Hamburger Stadtgebiet nur noch geimpft oder genesen am Spielbetrieb teilnehmen.

 

- Zuschauer*innen dürfen die Halle nur geimpft oder genesen betreten.
- Kinder und Jugendliche, die unter 18 Jahre alt sind, sind von dieser Regel ausgenommen.
- Eine Ausnahme gilt zudem für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

- Zusätzlich wird eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal eingeführt.

- Heimvereine haben die Pflicht, Impfnachweise zu kontrollieren.

 

Wir werden Euch weiter informieren, sobald die neue Verordnung veröffentlicht wurde (voraussichtlich am Freitag) und Klarheit auch in Detailfragen zu der praktischen Umsetzung herrscht, insbesondere zur Testpflicht von ungeimpften Personal.

 

Eine nichtamtliche Lesefassung der neuen Eindämmungsverordnung findet ihr hier, sobald diese von der Stadt aktualisiert wurde.

 

Die vollständige Verordnung findet ihr hier, sobald diese von der Stadt aktualisiert wurde.

 

Stand: 15.11.2021

Coronatests wieder kostenlos/ seit Samstag, den 13.11.2021

Seit Samstag sind die Corona-Schnelltests laut neuer Bundesverordnung wieder kostenlos. Laut Angaben der Sozialbehörde gibt es insgesamt 90 Teststationen in Hamburg, ein Großteil davon bietet nun wieder kostenlose Bürgertests an. Jeder kann sich einmal die Woche gratis testen lassen.

 

  

Stand: 11.10.2021

Änderungen bei Schnelltests ab 11. Oktober

Testungen vor Ort bei Vereinen durch geschultes Personal nach §10h der Verordnung sind weiterhin auch nach dem 11. Oktober möglich. Diese „Bescheinigungen“ haben jedoch im Alltag (also über den Aufenthalt im Verein hinaus) keine Gültigkeit. Das Testpersonal muss die Testergebnisse dokumentieren, um im Falle einer Kontrolle einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu können.

 

 Die Informationen zum Thema Testung ab dem 11. Oktober findet ihr hier:

» Testung ab 11. Oktober

 

 

 

Stand: 27.09.2021

Weitere Lockerungen im 2G-Optionsmodell / weitere Änderungen / Ab dem 25. September 2021 neue Verordnung in Kraft

Ab dem 25. September 2021 tritt eine neue Eindämmungsverordnung in Kraft, die folgende Änderungen für den Sport beinhaltet:

 

- Bei Nutzung der 2G-Option entfallen dann in Hamburg die Maskenpflicht und die Begrenzung der Personenanzahl für Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen.


- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch ohne vollständigen Impfschutz an 2G-Angeboten teilnehmen, weil für sie erst ab dem Alter von 12 Jahren und erst seit kurzer Zeit eine Impfmöglichkeit besteht. Die entsprechende Übergangsregelung gilt fort.

 

- Für Sportveranstaltungen vor Publikum im Rahmen der 2G-Option gilt, dass der Veranstaltungsort über gesicherte Zu- und Abgänge verfügen muss, die eine Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen.


- In geschlossenen Räumen müssen lüftungstechnische Anlagen vorhanden sein, die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren (§ 18a).

 

- Ein Vorverkauf bei Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) ist nicht mehr zwingend nötig.

Die Kontaktdatenerfassung wird auf private Sportanlagen in geschlossen Räumen beschränkt und entfällt im Freien (§ 20).

 

- Betriebliche Testbescheinigungen gelten zukünftig ausschließlich für die Verwendung zur Berufsausübung. Sie können nicht mehr für den Zutritt zu Indoor-Sportangeboten zum Nachweis im Rahmen der Verordnung genutzt werden (§ 10i).

 

Eine Lesefassung mit den Änderungen zur letzten Verordnung finden Sie hier:
https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

 

Die aktualisierte Verordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier:
https://www.hamburg.de/verordnung/

 

Die Eindämmungsverordnung gilt bis zum 23. Oktober 2021.

 

 

2G Optionsmodell im Sport möglich, aber keine Pflicht

Neue Verordnung ab 28. August gültig

Nach Beschluss des Senats gilt laut Verordnung nun im Sport folgendes: Jedem Sportverein steht es frei, 2G-Angebote (also Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene) zu schaffen. Das ist eine Möglichkeit und keine Pflicht. Kinder und Jugendlliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs dürfen generell 2-G-Angebote nutzen.

 

Für Sportanlagen, Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im 2G-Zugangsmodell:


- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
- Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

 

Für Sportveranstaltungen vor Publikum gilt im 2G-Modell:


- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
- Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und im Freien auf 2.000
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

 

Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen (Laufveranstaltungen und Radrennen) gilt im 2G-Zugangsmodell kein Abstandsgebot, keine Vorgaben zu den Startblöcken, keine Testpflicht sowie die Erhöhung der Teilnehmerzahl 750 Sportausübende

 

Grundlagen des 2G-Modells:


Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige (ab Samstag, 28.August möglich). Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.

 

Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Dienstleistungserbringer sicherstellen.

 

Die Nachweispflicht gilt auch für Anleitungspersonen, die sich in denselben Räumlichkeiten aufhalten.

Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.


Für Vereine, die sich für das weiter mögliche 3G Modell entscheiden, bleibt es bei allen bisherigen Einschränkungen und Regularien, Abstandsgeboten und Testpflichten nach §10h.

 

» Die aktuelle Eindämmungsverordnung finden Sie hier...

 

Stand: 24.08.2021

Neue Corona-Verordnung - Vorgaben für Tests / Gültig ab dem 23. August 2021

Ab dem 23. August 2021 gilt eine neue Corona-Verordnung. Für den Sport gilt demnach:

 

• Sport in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h zulässig.

 

• Ausgenommen sind:

a) vollständig Geimpfte und Genesene

b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres

c) Schülerinnen und Schüler, die eine Schulform nach dem Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Dritter Teil, Zweiter Abschnitt) oder eine entsprechende Schulform der anderen Länder besuchen.

 

• Anleitungspersonen (Trainer*innen, Übungsleiter*innen, etc.), die tägliche Angebote anbieten, müssen nur zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen erbringen.

 

• Schnelltests haben nur noch eine Gültigkeit von 24 Stunden, PCR-Tests von 48 Stunden.

 

Das bedeutet: Kinder unter 7 und Schüler*innen (s.o.) sind von zusätzlichen Tests befreit!

 

» Die aktuelle Eindämmungsverordnung finden Sie hier...

 

Für die kommende Woche erwarten wir eine weitere neue Verordnung, die voraussichtlich Vorgaben für den Umgang mit geimpften, genesenen und ungeimpften Personen machen wird. Wir werden dann wie gewohnt informieren.

 

 

Stand: 06.08.2021

Hinweise zur Durchführung der Hockeyspiele / Aktuelle Corona-Verordnung beachten

Liebe Hockeyfreunde, die ersten Pokalspiele haben schon stattgefunden und bereits dieses Wochenende finden die ersten Jugendspiele statt. Hurra!

 

Bitte beachten:

 

Es gilt immer noch die (jeweils aktuelle) Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)Corona: Aktuelle Verordnung zur Eindämmung -hamburg.de(Sport §20 ).

 

» zur aktuellen Corona-Verordnung, Hamburg...

 

Das bedeutet: Es müssen weiterhin die Kontaktdaten aller Anwesenden dokumentiert und 4 Wochen aufbewahrt werden! Die Nutzung der Luca App wird auch von Behördenseite empfohlen, die Kontaktdaten können aber genauso weiterhin händisch notiert werden.

 

Tagesaktuelle Tests sind momentan nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen (und sind noch kostenlos und schnell gemacht)!

 

Bitte die Vereine/Mannschaften/Betreuer*innen untereinander absprechen, wie ihr es handhaben wollt.

 

Viel Freude bei den Spielen und bleibt gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Britta v. Livonius

 

Stand: 01.07.2021

Lockerungen für den Mannschafts- und Kontaktsport / Ab 2. Juli 2021

Im Freien und in geschlossenen Räumen ist Mannschaftssport und Kontaktsport ab dem 2. Juli unabhängig von der Personenzahl zulässig. In geschlossenen Räumen gilt eine Begrenzung der Personenzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße (eine Person je 10 qm Fläche). 

 

Die bisherigen Auflagen bleiben bestehen (insbesondere Testpflicht in geschlossenen Räumen). Antigenschnelltests sind nun 48 Stunden gültig.  

 

Die Sitzplätze von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen dürfen künftig auch im Schachbrettmuster angeordnet werden. Stehplätze müssen weiterhin mit Abstand von 1,5 m zueinander angeordnet werden.

 

» Die Einzelheiten sind in der Verordnung nachzulesen...

 

Stand: 11.06.2021

Weitere Öffnungsschritte in Hamburg ab Freitag, den 11. Juni 2021 / Lockerungen auch für den Sport

Die Infektionslage in Hamburg ist weiterhin stabil. Daher können ab Freitag, den 11. Juni 2021 weitere Beschränkungen zurückgenommen werden. Sport ist den Angaben zufolge mit bis zu 30 Erwachsenen unter freiem Himmel mit Körperkontakt ohne Abstand und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter den bekannten Auflagen wie Kontaktnachverfolgung und Testpflicht möglich.

 

» Alle Details in der neuen Verordnung...

 

 

 

 

Stand 31.05.2021

Lockerungen im Sport ab 1. Juni / Indoorsport wieder möglich

Der Hamburger Senat hat am vergangenen Freitag weitere Lockerungen beschlossen, die ab dem 1. Juni gelten:

 

Sport ist dann mit bis zu 20 Erwachsenen unter freiem Himmel und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter Auflagen (u.a. (digitale) Kontaktnachverfolgung, Testpflicht) möglich. Die bisherige Höchstzahl der Kinder (bis 14 Jahre), die am Sport im Freien teilnehmen dürfen, wird aufgehoben.

 

Fitness-, Sport- und Yogastudios dürfen unter entsprechenden Auflagen ihre Innenbereiche öffnen. Voraussetzung ist unter anderem eine Testpflicht, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie eine Begrenzung des Zugangs von einer Person je 10 qm Fläche. Die Geräte bzw. der individuelle Bewegungsbereich – beispielsweise um die Yogamatte herum – müssen 2,5 m Abstand zueinander haben.

 

Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen dürfen unter Auflagen mit bis zu 650 Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden (Auflagen: Testpflicht, fester Sitzplatz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht).

 

Angebote von Freizeitaktivitäten im Außen- und Innenbereich dürfen mit einer Begrenzung der Personenzahl in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm Fläche), Maskenpflicht, Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Einhaltung der Kontaktregeln, angeboten werden (zum Beispiel Kletterseilgärten, Skateparks, etc.).

 

Die Einzelheiten entnehmt ihr bitte der neuen Eindämmungsverordnung.

 

» zur Eindämmungsverordnung nach Veröffentlichung...

 

 

Regellungen für Geimpfte und Genesene


Welche Regelungen gelten für Durchgeimpfte und Genesene im Sport? Die Senatskanzlei hat folgende Informationen dazu ins Netz gestellt:

 

» Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

 

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausführungen zu der Frage "Gelten die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen?"

 

Stand: 18.05.2021

Nächster Lockerungsschritt ab 22. Mai 2021 / Hamburger Senat gibt Lockerungen bekannt

Aufgrund des weiterhin rückläufigen Infektionsgeschehens hat der Hamburger Senat heute folgende Lockerungen für den Sport beschlossen, die ab Sonnabend, den 22. Mai 2021 gelten:

 

• Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien auch auf Sportanlagen möglich.
• Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht (U14-Bereich).

 

Nach Rücksprache mit dem Landessportamt wurde die Begrifflichkeit „kontaktfrei/kontaktlos“ wie folgt für den Sport definiert: Sport in den bekannten Gruppengrößen gilt als „kontaktlos“, wenn die Personen bei Ausübung des Sports nicht in einem ständigen Kontakt miteinander sind, sondern nur in Ausnahmesituationen (so sind z.B. auch die klassischen Teamsportarten möglich). „Nicht kontaktlos“ wären dementsprechend Sportarten, bei denen es über einen längeren Zeitraum einen vergleichsweise engen Körperkontakt gibt.

 

Fragen zur Testpflicht für Anleitende im Sport müssen bitte der Verordnungen entnommen werden, sobald diese online ist.

 

Eine nichtamtliche Lesefassung, der ab dem 22.5.2021 gültigen Eindämmungsverordnung, ist demnächst hier nachzulesen.

 

Die Eindämmungsverordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier.

 

Zehn bis 14 Tage nach diesem Schritt können Anfang Juni - in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen - weitere Öffnungen in den Bereichen Sport erfolgen: Angekündigt ist hier: kontaktfrei, innen mit begrenzter Personalzahl und Test.

 

Stand: 12.05.2021

Lockerungen für den Vereinssport in Hamburg ab morgen / Regelungen der Bundes-Notbremse enden am Mittwoch, den 12.05.2021

Nach der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen in Hamburg enden die Regelungen der Bundes-Notbremse am Mittwoch, den 12. Mai 2021.

 

Ab morgen, den 13.05.2021 gelten folgenden Regelungen für den Vereinssport:

 

Die Ausübung von Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist kontaktlos allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts sowie für höchstens zehn Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot findet hierbei keine Anwendung; Anleitungspersonen müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h verfügen, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.


Ein negativer Coronavirus-Testnachweis ist gleichbedeutend wie die Vorlage eines Coronavirus-
Impfnachweises oder eines Genesenennachweises.

 

» zur Eindämmungsverordnung....

 

Die geplanten Lockerungsschritte abhängig von der Inzidenzentwicklung finden Sie hier....

 

Stand 24.04.2021

Neues Infektionsschutzgesetz in Kraft / Verschärfung für den Hamburger Sport

 

Nach Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates ist das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene angepasst worden. Damit tritt nun ab einer Inzidenz von 100 die „Notbremse“ in Kraft.

 

Was bedeutet dies für den Hamburger Sport?

- Für Kinder bis zur Vollendendung des 14. Lebensjahres ist der kontaktlose Sportbetrieb in Gruppen von bis zu fünf Kindern auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien ohne Einhaltung des Abstandsgebotes gestattet. Der Mindestabstand braucht dabei nicht eingehalten zu werden. Die Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt mit dem 14. Geburtstag.
- In den Altersgruppen Ü14 darf nur zu zweit ohne Abstand trainiert werden.
- Trainerinnen und Trainer sowie sonstige Anleitungspersonen müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h verfügen, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
- Eine Sportanlage darf von mehreren Nutzergruppen gleichzeitig genutzt werden, sofern diese Nutzergruppen organisatorisch und räumlich voneinander getrennt sind – d.h. Abstände zwischen den Gruppen sind zwingend einzuhalten, eine Vermischung der Gruppen unmittelbar vor, während und unmittelbar nach dem jeweiligen Sportangebot muss vermieden werden und die Gruppen müssen unabhängig voneinander von verschiedenen Trainerinnen/ Trainern etc. betreut werden.
- Nicht gestattet sind beispielsweise Zusammenkünfte von Mannschaften beziehungsweise Mannschaftsmitgliedern, die älter als 14 Jahre sind und aus mehreren Haushalten kommen, die zwar mit Abstand, aber dennoch gemeinsam als organisierte Gruppe auf derselben Sportanlage Sport treiben. Das Training einer Mannschaft (Ü14) zum Beispiel auf einer Sportanlage in Klein- oder Zweiergruppen ist demnach nicht zulässig.
- Ein Testspiel- oder Wettkampfspielbetrieb ist unzulässig.
- Von der medizinisch-therapeutischen Behandlung ist abzusehen.
- Sportanlagen dürfen nur von Personen betreten werden, in deren Haushalt keine Covid-19-Symptome aufgetreten sind.
- Auf den Anlagen gilt Maskenpflicht und Abstandsgebot.
- Begleitpersonen sollen nicht auf der Sportanlage verweilen.
 

Ausnahmegenehmigungen von diesen Regelungen sind für Spielerinnen und Spieler der Bundesliga-Mannschaften (1. und 2. BL) erteilt worden. Für Spielerinnen und Spieler der Altersklasse Jugend A oder B (U18 und U16) oder aus zweiten Mannschaften gelten die Sondergenehmigungen nicht.

 

Vereine, die die engen Grenzen der Sondergenehmigungen überschreiten, genehmigen ihren Mitgliedern, gegen das geltende Recht zu handeln. Damit riskieren sie nicht nur Strafgelder, sondern auch die Rücknahme aller erteilten Sondergenehmigungen. Als Verband fordern wir alle Vereine auf, die geltenden Regelungen einzuhalten.

 

 

Zur Hamburger Eindämmungsverordnung:

https://www.hamburg.de/verordnung/

 

 

Stand 15.04.2021

Spielbetrieb weiterhin bis auf Weiteres ausgesetzt / Jugend / Erwachsenenligen unterhalb BL

Liebe Hockeyfreunde, der Spielbetrieb für Jugend / Erwachsenenligen unterhalb der Bundesliga ist aufgrund der aktuellen Corona-Lage weiterhin bis auf Weiteres ausgesetzt.


Wir orientieren uns mit unserer Entscheidung an der behördlichen und staatlichen Verfügungslage und reagieren mit ihr auf eine nie dagewesene Krise. Die gegenwärtige Situation lässt uns leider keinen anderen Handlungsspielraum.


Sobald absehbar ist, inwieweit ein Spielbetrieb möglich ist, werden wir umgehend informieren. Ihr Hamburger Hockeyverband

 

Stand 22.03.2021

Sport in Hamburg wird weiter eingeschränkt / Corona-Notbremsenregelung in Kraft

Liebe Hockeyfreunde, der Hamburger Senat hat die Corona-Notbremse gezogen und die Einschränkungen für Sport im Freien wieder verstärkt. Nachdem am dritten Tag in Folge in Hamburg die 100er Inzidenz überschritten wurde, ist ab Samstag, den 20. März 2021 die so genannte Notbremsenregelung in Kraft getreten. Das bedeutet für den Sport:

 

 

Die Ausübung von Sport im Freien ist nur mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, die im Freien mit höchstens zehn Personen Sport treiben können. Das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung.

 

 

Die genauen Regelungen entnehmen Sie der neuen Eindämmungsverordnung, die hier einzusehen ist:

https://www.hamburg.de/verordnung/

 

Stand 08.03.2021

Lockerungen für den Vereinssport nach den Bund-Länder-Beratungen / Abstandsregelung / Hamburgs Eindämmungsverordnung ab 8. März 2021

Liebe Hockeyfreunde, für den Hamburger Vereinssport gelten ab dem 8. März 2021 die folgenden Lockerungen:

 

Die Ausübung von Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (ein Kind hat sein 14. Lebensjahr mit dem 14. Geburtstag vollendet) können in Gruppen von bis zu 20 Personen auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien Sport treiben. Betreuende Trainerinnen, Trainer, Übungsleitende etc. sind zusätzlich zu den 20 Kindern zu zählen. 

 

Eine Aufteilung in zwei 15er-Gruppen ist zulässig. Diese müssen aber organisatorisch voneinander getrennt sein – d.h. Abstände zwischen den Gruppen sind zwingend einzuhalten, eine Vermischung der Gruppen unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Trainingseinheit muss vermieden werden und die Gruppen müssen unabhängig voneinander von verschiedenen Trainerinnen/ Trainern betreut werden. Zuschauerinnen und Zuschauer (sowohl beim Training als auch beim Wettkampf) sind nach wie vor nicht zulässig.

 

Das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das heißt, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen ohne Abstand im Freien trainieren! Die bekannten Hygienevorgaben sind einzuhalten und eine Kontaktnachverfolgung für die Gruppen ist sicherzustellen.

 

Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

 

Wir bitten ausdrücklich weiterhin um Vorsicht und Einhaltung der geltenden Regelungen, um zeitnah weitere Lockerungen im Sport möglich machen zu können.

 

Der Beschluss sieht weitere Öffnungszenarien vor, die an die Entwicklung der Inzidenz gekoppelt werden sollen. Diese Schritte können abhängig vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.


» Öffnungsperspektiven in fünf Schritten:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fuenf-oeffnungsschritte-1872120

 

 

» zur Eindämmungsverordnung:

https://www.hamburg.de/verordnung/

 

Stand 11.02.2021

Keine Lockerungen für den Sport / Bund und Länder verlängern Corona-Maßnahmen bis zum 7. März

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden grundsätzlich bis zum 7. März verlängert. Das ist das Ergebnis der Videokonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am Mittwoch.

 

Lockerungen für den Freizeitsport sind erst bei einer Inzidenz unter 35 zu erwarten!

 

» Beschluss Bund/Länder (PDF)

 

Stand 22.01.2021

Eindämmungsverordnung Hamburg / Regelungen für den Hockey-Sport

Liebe Hockeyfreunde, das vor zwei Tagen an die Vereine weitergeleitete Schreiben vom Sportamt hat offenbar ziemlich viele (berechtigte) Fragen aufgeworfen, was nun erlaubt ist und was nicht. Über allem steht natürlich zur Zeit dieses:

 

Die Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgerufen, die Kontakte zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren!

 

Gleichzeitig ist es explizit erlaubt, unter Einhaltung der vorgegeben Regeln Sport zu treiben. Dies bedeutet für die Ausübung unseres Hockeysports auf den Vereinsanlagen:

 

  • Es ist erlaubt, entweder alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts Hockey zu spielen

 

  • Der Hockeyplatz darf in mehrere, mit ausreichend Abstand voneinander abgegrenzte Felder unterteilt werden, wodurch dann auch mehr als eine Familie/ eine 2er-Gruppe gleichzeitig auf dem Platz sein können (wie bei der schon von einigen Vereinen praktizierten Einteilung in Viertelfelder).

 

  • Es ist allerdings keine Form von Mannschaftstraining oder vom Verein organisierte Ansammlung oder Zusammenkunft zu Trainingszwecken auf dem Vereinsgelände erlaubt, dass bedeutet, es dürfen nicht geplant mehr als 2 Mitglieder einer Mannschaft gleichzeitig auf dem Platz sein, auch wenn diese dann untereinander Abstand halten!

 

  • Es darf keinen zusätzlichen Trainer auf, am oder neben dem Platz geben und es dürfen auch nicht von einem Feld aus Vorgaben für die anderen Felder gemacht werden! (1:1 Training ist erlaubt; Training 1 Trainer plus 2 oder mehr Sportler sind nicht erlaubt) d.h. es ist z.B. nicht erlaubt, ein Kind auf einer Platzhälfte zu haben, ein anderes auf der anderen und ein Trainer/Betreuer/Coach/FSJtler steht dazwischen oder auch außerhalb am Rand des Platzes und gibt Anweisungen.

 

  • Es sind keine Zuschauer, auch keine zuschauenden Eltern, erlaubt.

 

  • Training von Bundesligamannschaften ist erlaubt. Während eines Bundesligatrainings dürfen sich keine weiteren Personen auf der Sportanlage aufhalten.

 

  • Auch Bundeskaderathleten dürfen beim Landes-Stützpunkt- oder Bundestrainer in einer Gruppe trainieren.

 

Erlaubt sind „Platzbuchungssysteme“, wie viele sie vom Golf oder Tennis kennen; Überschneidungen sind unbedingt zu vermeiden.

 

Es muss unbedingt gesichert sein, dass es auch auf dem Weg zum und vom Platz nicht zu Grüppchenbildungen kommt, auch nicht an Eingängen etc!!!

 

Euer Verein ist dafür verantwortlich, die Kontaktdaten (Name, Wohnanschrift und Telefonnummer) aller Anwesenden unter Angabe des Datums und der Uhrzeit zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt. Die Einhaltung der Vorgaben sind durch geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen durch den Verein zu gewährleisten.

 

Bleibt gesund!

Britta v.Livonius  

 

 

Stand 20.01.2021

Hamburg verlängert und verschärft Lockdown / Bis 14. Februar 2021

Die Ministerpräsidenten der Länder haben gestern in ihrer Sitzung eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar beschlossen. Außerdem hat man sich auf die restriktive Umsetzung der aktuellen Verordnung verständigt: Verschärfung der Maskenpflicht, Schließung der Schulen, regionale Ausgangssperren und Verpflichtung zum Homeoffice verständigt. Private Zusammenkünfte bleiben auf den eigenen Haushalt und eine weitere nicht im Haushalt lebende Person beschränkt. Kontakte sollen weiterhin auf das absolut notwendige Minimum beschränkt werden. An der Situation für den Amateur-, Freizeit- und Breitensport ändert sich nichts.

 

Stand 19.01.2021

Eindämmungsverordnung in Hamburg / Bitte an die geltenden Regelungen halten!

Liebe Hockeyfreunde,

 

das Landessportamt hat uns darüber informiert, dass es Hinweise gibt, dass vereinzelt Kinder-/Jugendtraining auf Hockeyanlagen durchgeführt wird. Es handele sich hierbei wohl nicht um Training von Kaderathletinnen und –athleten und auch nicht um Training der Bundesligamannschaften. Bitte haltet Euch weiterhin an die geltenden Regelungen.

Ein Sportbetrieb ist derzeit im Freien nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts zulässig.

 

Nicht zulässig hingegen ist die Ausübung von Sport auf Sportanlagen im Freien in Gruppen, bestehend aus mehreren Einzelpersonen und/oder Zweiergruppen, auch wenn jeweils untereinander das Abstandsgebot gewahrt wird, da die gemeinsame Sportausübung höchstens zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts zulässig ist. Demnach sind Angebote, die mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution für ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis für eine Gruppe von (mehr als zwei) Personen durchgeführt werden, unzulässig. Ferner unzulässig sind beispielsweise Zusammenkünfte von Mannschaften bzw. Mannschaftsmitgliedern, die zwar mit Abstand und nur zu zweit, aber dennoch gemeinsam als organisierte Gruppe auf derselben Sportanlage Sport treiben.

 

Stand 07.01.2020

Corona-Lockdown bleibt und wird verschärft / Ab morgen strengere Regeln für Hamburg

Für die Hamburger Sportler/innen bleibt - wie erwartet - erst einmal alles beim Alten: nur der Profisport darf seinen Trainings- und Wettkampfbetrieb fortsetzen. Im Amateur-, Freizeit- und Breitensport dürfen gemeinsame Trainingseinheiten oder Wettbewerbe nicht durchgeführt werden. Die neue Verordnung tritt am Freitag, den 8. Januar 2021 in Kraft und ist zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet. Die Kontaktbeschränkungen wurden verschärft. So darf sich nur noch ein Hausstand mit einer weiteren Person treffen (Kinder zählen mit).

 

» zur aktuellen Pressemitteilung des Hamburger Senats...

 

 
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